
Der gesetzliche Auftrag für den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) ist gemäß Artikel 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung gemeinsam mit dem Verwaltungsgerichtshof.
Die landesrechtliche Grundlage stellt das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), LGBl. 0015, dar.
Der Unabhängige Verwaltungssenat ist ähnlich einem Gericht organisiert. Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind bei ihren Entscheidungen an keine Weisungen gebunden. Sie bilden die Vollversammlung, welche eine Reihe wichtiger Aufgaben hat, etwa die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung.
Gleichzeitig ist er ein Tribunal iSd Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw Gerichte iSd Art 234 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Wesentlichen die Aufgabe, folgende Entscheidungen zu treffen:Der UVS NÖ entscheidet mit Bescheid letztinstanzlich. Gegen diese Bescheide ist nur mehr das außerordentliche Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof zulässige.
Gleich ordentlichen Gerichten ist der UVS berechtigt, bei Bedenken gegen ein von ihm anzuwendendes Gesetz oder eine von ihm anzuwendende Verordnung einen Antrag auf Prüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 139, 140 B-VG). Ferner sind sie nach Art 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof vorlageberechtigt.
Amtssignatur:
Die Amtssignatur ist die elektronische Signatur auf Ausfertigungen behördlicher Erledigungen (z.B. bei Bescheiden, Ladungen) oder sonstiger amtlicher Schriftstücke.
Dadurch ist für den Empfänger erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der bezeichneten Dienststelle handelt. Die Amtssignatur wird visuell durch die Bildmarke der Behörde sowie einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt. Damit ist gewährleistet, dass das Dokument von der betreffenden Behörde stammt.
Prüfmechanismen für die Signatur und eine Verifikationsmöglichkeit für den Ausdruck müssen von der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus